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Gemeinsam vor Infektionen schützen: Mitwirkungspflicht

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Zum ihrem Schutz gelten in besonderen Fällen gesetzliche Regelungen:

1.  Kinder mit ansteckenden Krankheiten dürfen die Schule nicht besuchen.

2. Bei Eintritt bestimmter Erkrankungen oder dem Verdacht darauf besteht sofort Meldungsspflicht: Die Eltern müssen die Schule umgehend informieren, wenn Masern, Windpocken, Scharlach, Ringelröteln oder bestimmte andere seltener vorkommende Krankheiten (siehe Belehrung für Eltern) auftreten oder vermutet werden.

3. Auch bei Kopflausbefall gilt sofortige Meldungspflicht und das Fernbleiben von der Schule, auch wenn es keine Krankheit ist.

Damit Sie wissen, welches Ansteckungsrisiko in der Schule aktuell gegeben ist, wird bei Bekanntwerden der genannten Erkrankungen im Schaukasten am Schuleingangstor ein entsprechender Hinweis veröffentlicht. So können beispielsweise Schwangere sich vor dem Betreten der Schule informieren. Und Sie wissen, wann es besonders wichtig ist, täglich den Kopf Ihres Kindes zu überprüfen.